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Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tauchsport Nautic.e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Chemnitz und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist eine gemeinnützige Vereinigung von Sporttaucher, frei von politischer und konfessioneller Natur.
Der Verein widmet sich folgenden Aufgaben:
- Die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und der Tauchausbildung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
- Förderung der Sicherheit des Tauchsports.
- Förderung des Schutzes der Natur, aller Tier und Pflanzenarten.
- Die Zusammenarbeit mit anderen tauchsportinteressierten Vereinen und Verbänden.
- Schaffung geeigneter Trainingsmöglichkeiten in Hallen und Freibädern und Seen.
- Pflege der Kameradschaft und Kultur durch Abhaltung von Versammlungen, Veranstaltungen sowie Ausflügen.
- Integration von Familienangehörigen und Vereinsfreunden in die Aktivitäten des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen werden in der Vereinsordnung geregelt.
3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Vereinsmitgliedschaft gliedert sich in ordentliche und außerordentliche (Ehren,-Förder,- und Gast,-) Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt; die Förder,- Ehren,-und Gastmitglieder haben kein Stimmrecht, sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Geldleistung.
Für besondere Verdienste um den Verein und dem Tauchsport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
2. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Vereinszwecke aktiv oder materiell zu unterstützen.
3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag, unter Anerkennung der Vereinssatzung, durch Beschluß des Vorstandes erworben und tritt in Kraft, sobald der Vereinsbeitrag gezahlt wurde. Bei gewünschter Mitgliedschaft von Minderjährigen, ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft zählt mit jedem Kalenderjahr, bis zur nächsten Beitragszahlung für das kommende Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Vereinsordnung und wird durch die Mitgliedsversammlung festgelegt und ist in der Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Löschung des Vereins, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres schriftlich bei Einhaltung eines Monats vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber des Vorstands erfolgen.
3. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag einen Monat im Rückstand bleibt.
§ 7 Vereinsfinanzierung
Die erforderlichen Geld und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuwendungen Dritter.
§ 8 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder muß eine außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen. Diese erfolgt durch schriftliche Einladung per Mail, mindestens 20 Tage vorab. Die Einladung muß ein Tagesordnungsvorschlag beigefügt sein.
Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
6. Mitglieder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
7. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden unterschrieben werden muß.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
1. Die Kassenprüfer haben die Kasse/ Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu überprüfen und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
2. Bei festgestellten Beanstandungen ist vor der Mitgliederversammlung der Vorstand zu unterrichten und dem Vorstand hierüber Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.
4. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder werden. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist ein Vorstandsmitglied, wenn es die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Dem Vorstand obliegt:
- die Geschäftsführung des Vereins
- die Beschlußfassung der Vereinsordnung und
- die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Sie besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis dahingehend beschränkt, dass er nur tätig werden soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist die beabsichtigte Vereinsauflösung bekannt zugeben.
2. Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Chemnitz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Chemnitz, 13. Februar 2015